Hier findest Du relevante Gesetzestexte für die Kindertagespflege

Die allererste Grundlage für die Kindertagespflege ist das SGB VIII, Auszüge, die die Kindertagespflege betreffen, findest Du unter diesem Link.

Neue Verwaltungsvorschrift – für die Ausbildung Az.: 31-6930.181/48– vom 06. April 21

  • Punkt 1.3 Qualifizierung von KTPP benötigen ab April 21 eine Ausbildung von 300 Unterrichtseinheiten (UE) a 45 Min. nach QHB, Grundqualifikation beträgt 50 UE a 45 Min.
  • Ab 2022 jährlich 20 WB Stunden a 45 Min.
  • Zwingend vorgeschrieben sind die Themen Kinderschutz,
    Kindeswohl und Kinderrechte sowie Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und
    Kleinkinder mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten innerhalb von 5 Jahren.


Umsatzsteuerbefreiung:

§4 Abs. 25 UStG und §6 Abs. 1 GewO

Die Leistungen von Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege besitzen, sind nicht Umsatzsteuerpflichtig (§4 Abs. 25 UStG)

Gemäß §6 Abs. 1 GewO , ist die Gewerbeordnung nicht auf die Erziehung von Kindern gegen Entgelt anwendbar. Sowohl die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Eltern als auch die Großtagespflege stellen kein Gewerbe dar.

Neue Verwaltungsvorschriften und weitere Gesetzestexte folgen.


Betriebskostenfreipauschale (Neu 2023 )

16 Jahre nach der Einführung der BKP mit 300,- Euro pro 8h Kind, wurde diese nun 2023 auf 400,- € erhöht.

Link zum ausführlichen Text


 Hygieneschulung  

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Belehrungsbogen/belehrungsbogen_node.html

https://www.bvktp.de/service-publikationen/publikationen/die-leitlinie-fuer-eine-gute-lebensmittelhygienepraxis/

https://www.infektionsschutz.de/mediathek/printmaterialien/printmaterialien-zur-hygiene/

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52016XC0730(01)

https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/fachpublikationen/seiten/hygiene/

https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv/LMIDV.pdf
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das über die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels mitgeteilt werden,
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 vorliegt und
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige Behörde und auf Nachfrage auch für die Endverbraucher leicht zugänglich ist.
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.





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